Im Rahmen eines Erstgesprächs (d. h. einer Psychotherapeutischen Sprechstunde) wird abgeklärt, ob ein Verdacht auf eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt und eine Behandlung indiziert ist. Wir schauen gemeinsam, welche Behandlungsoptionen für Sie geeignet sind.
Wenn Ihr Anliegen zu meinem Behandlungsangebot passen könnte und ich über freie Behandlungskapazitäten verfüge, kann sich eine sog. Probatorik anschließen. In den probatorischen Sitzungen wird probeweise zusammengearbeitet, um zu überprüfen, ob eine Passung zwischen Patient und Therapeut vorliegt und eine gemeinsame vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist. Parallel erfolgt eine sorgfältige Diagnostik.
Parallel kann eine sog. Schnuppergruppe besucht werden. Hier können Sie in vier unverbindlichen Gruppensitzungen die Gruppenpsychotherapie kennenlernen.
Wenn wir beide zu dem Schluss kommen, gut zusammenarbeiten zu können und mein Angebot zu Ihren Bedürfnissen passt, wird ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt.
In der Regel wird zunächst eine Kurzzeittherapie eingeleitet (zunächst 12 Sitzungen, auf die weitere 12 Sitzungen folgen können). Außerdem kann eine Langzeittherapie (zunächst 60 und danach bis zu 80 Sitzungen) beantragt werden.
Wichtiger Hinweis in eigener Sache: Ich stelle mich auf Termine ein und bereite diese vor. Ich investiere vorher Zeit und reserviere die Zeit für den vereinbarten Termin nur für Sie. Bei kurzfristigen Terminabsagen kann ich die Stunde nicht anderweitig belegen. Es kommt immer wieder vor, dass auch Erstgespräche kurzfristig abgesagt werden. Das ist schade, weil ich so viele Anfragen habe, Termine jedoch kurzfristig nicht neu vergeben kann. Außerdem fehlen Einnahmen, da ich ausgefallene Sitzungen nicht mit der Krankenkasse abrechnen kann. Sollten Sie daher eine Sitzung nicht wie vereinbart wahrnehmen können, sagen Sie mir bitte bis spätestens 48h vor dem vereinbarten Termin ab. Bei Einzelgesprächen, welche weniger als 48h vorher abgesagt werden, stelle ich ein Bereitstellungshonorar in Höhe von 80 Euro in Rechnung (unabhängig vom Grund der Verhinderung). Diese Regelung beruht auf dem § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (sog. Annahmeverzug).